Behindertenausweis bei entzündlichen Darmerkrankungen (Morbus Crohn und Colitis ulcerosa)
Grundsätzlich kann abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) bzw. dem Grad der Schädigung (GdS) ein Behindertenausweis bei Morbus Crohn und Colitis ulcerosa beantragt werden, sollte aber im Zusammenhang mit der persönlichen Arbeitssituation gesehen werden. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis kann die Beantragung eines Behindertenausweises durch einen Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa Patienten sinnvoller sein als wenn jemand auf Arbeitssuche ist. Man kann sich z.B. als Mitglied der DCCV e.V. (www.dccv.de) dazu beraten lassen.
Das Versorgungsamt urteilt bei der Erstellung des Behindertenausweises bei Morbus Crohn/Colitis ulcerosa Patienten nach den “Versorgungsmedizinischen Grundsätzen”. Diese enthalten Richtlinien über die Höhe des GdB bzw. des GdS. Die “Versorgungsmedizinischen Grundsätze” ersetzen seit 1.1.2009 die “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht” und können beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
Je nach Schwere der Erkrankung wird der GdS bzw. GdB festgelegt. Man erhält z.B. einen Behindertenausweis mit 10-20% Behinderung als Morbus Crohn/Colitis ulcerosa Patient, wenn geringe Beschwerden, geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands und seltene Durchfälle diagnostiziert werden. Ein Behindertenausweis ab 50% (=Schwerbehinderung) wird erteilt, wenn anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands und häufige tägliche und nächtliche Durchfälle bei Morbis Crohn bzw. Colitis ulcerosa Patienten auftreten.